Infos zu Antigen Schnelltests
Antigen-Schnelltests funktionieren ähnlich wie Schwangerschaftstests. Die leichte Handhabung eines Schnelltests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtung. Alle Fragen zu Schnelltests beantworten wir hier.
Wie funktionieren Antigen-Schnelltests?
Bei einem Antigen-Schnelltest wird eine Probe von geschultem Personal entnommen und vor Ort ausgewertet. Über das Ergebnis erhält man in der Regel innerhalb von 15 - 30 Minuten einen Nachweis, der maximal 24 Stunden gültig ist.
Antigen-Schnelltests basieren dabei auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigen-Schnelltests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Antigen-Schnelltests müssen, im Gegensatz zu sogenannten Selbsttests, von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden.
Sollte ein Schnelltest positiv ausfallen, vereinbaren Sie bitte einen Termin für einen bestätigenden PCR-Test bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder unter 116 117. Testzentren können direkt einen weiterführenden PCR-Test veranlassen.
Hier finden Sie eine Übersicht der Testzentren sowie weitere Informationen.
Stand: 25.11.2021
Wie hoch ist die Genauigkeit von Schnelltests?
Grundsätzlich sind Schnelltests weniger genau als PCR-Tests.
Die Aussagekraft eines Schnelltests hängt vom Anteil der infizierten Personen unter den getesteten Personen (Vortestwahrscheinlichkeit) sowie von der Sensitivität und Spezifität der Tests ab. Die Sensitivität ist der Anteil der Personen mit positivem Testergebnis unter den Infizierten, die Spezifität der Anteil der Personen mit negativem Testergebnis unter den Nicht-Infizierten. Wie Sie Schnelltest-Ergebnisse deuten und weitere Informationen können Sie diesem interaktiven Schaubild des Robert Koch-Instituts
entnehmen.
Stand: 25.11.2021
Wie können Antigen-Schnelltests bei möglichen Lockerungen hilfreich sein?
Der Umfang sowie der zielgerichtete und zeitgerechte Einsatz der Testung auf SARS-CoV-2 spielen eine wichtige Rolle um Infektionen frühzeitig zu erkennen, gegebenenfalls eine medizinische Versorgung einzuleiten und Infektionsketten effizient durchbrechen zu können. Darüber hinaus bilden die Zusammenführung und Analyse der Daten die Grundlage für die Einschätzung der epidemiologischen Lage. Die SARS-CoV-2-Testung ist jedoch nur Teil eines Bündels von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, wie zum Beispiel Infektionsschutzmaßnahmen, Kontaktnachverfolgung, die koordiniert ineinandergreifen müssen, um ihr volles Wirksamkeitspotential entfalten zu können. In der Nationalen Teststrategie
wird eine der aktuellen Situation und den Testmöglichkeiten angepasste Vorgehensweise für verschiedene Settings festgelegt.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Stand: 18.11.2021
Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?
Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen müssen dabei berücksichtigt werden. Hierbei kommt es insbesondere auf die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an, bei dem Gewebe mit einem Abstrichtupfer aus dem Mund- oder Nasenraum entnommen wird. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann das Ergebnis des Schnelltests verfälscht sein. Mehr zu dem Thema, finden Sie hier.
Stand: 24.11.2021
Wo gibt es kostenlose Antigen-Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger?
Eine Übersicht der Testzentren sortiert nach Bundesland finden Sie in unserer Deutschlandkarte. Zusätzlich können weitere Teststellen von den Ländern beauftragt werden.
Mit der aktuellen Anpassung der Testverordnung werden allen Bürgerinnen und Bürgern wieder kostenlose Schnelltests zur Verfügung gestellt. Unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus haben diese mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Test). Wo Sie sich kostenlos testen lassen können, lesen Sie hier.
Außerdem sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit zu einem kostenlosen PCR-, Selbst- oder Schnelltest anzubieten. Die Kosten dafür trägt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber. Hinsichtlich der am 18. November 2021 beschlossenen 3G-Regelung am Arbeitsplatz müssen Arbeitgeberinnern und Arbeitgeber mittlerweile den Test- beziehungsweise Impf- beziehungsweise Genesenenstatus der Mitarbeitenden erfragen. Mehr zur Bereitstellung von Tests und wo und wann diese durchgeführt werden sollten, erfahren Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
.
Stand: 24.11.2021
Wie wird das Testergebnis dokumentiert?
Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor. Seit dem 01.08.2021 müssen alle Teststellen an die Corona-Warn-App angeschlossen sein. Über diese können auch entsprechende Nachweise digital übermittelt werden.
In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/
gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.
Stand: 24.11.2021
Wie lange sind Schnelltests gültig?
Das negative Testergebnis eines Antigen-Schnelltests ist für insgesamt maximal 24 Stunden gültig.
Bei einem positiven Testergebnis sind Sie dazu angehalten einen Labor- oder PCR-Test zu machen, um das Ergebnis des Schnelltests zu überprüfen. Vereinbaren Sie hierfür bitte einen Termin für einen bestätigenden PCR-Test bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt oder unter 116 117. Testzentren können direkt einen weiterführenden PCR-Test veranlassen.
Stand: 30.11.2021
Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Schnelltests?
Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Stand: 24.11.2021
Gibt es einen Anspruch auf einen PCR-Test bei einem positiven Schnell- oder Selbsttest?
Ja. In Testzentren besteht unmittelbar die Möglichkeit, nach einem positiven Antigen-Schnelltest die Probe für einen PCR-Test nehmen zu lassen. Wer sich zuhause selbst getestet und ein positives Ergebnis erhalten hat, sollte einen Termin bei der Hausärztin oder beim Hausarzt machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen. Bis zum Bestätigungstest sollte man zuhause bleiben und sich an die AHA+A+L-Regel halten.
Stand: 02.12.2021
Werden alle Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen und alle Schülerinnen und Schüler in Bildungseinrichtungen mit Antigen-Schnelltests getestet?
Mit Reihentests in Pflegeheimen, Schulen oder Kindertagesstätten lassen sich Infektionsketten schnell erkennen und frühzeitig unterbrechen.
Die Ausgestaltung von Testkonzepten für Kindertagesstätten und Schulen liegt in der Zuständigkeit der Länder
.
In Deutschland werden in bestimmten Einrichtungen folgende Personengruppen auf Kosten der GKV mit einem Antigen-Schnelltest getestet:
entsprechend des Testkonzepts der Einrichtung: Patientinnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken.
Besucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen.
Seit dem 18. November 2021 müssen alle Personen, die Pflegeheime und Kliniken betreten, einen negativen Testnachweis vorzeigen. Diese Regelung gilt auch für Geimpfte und Genesene. Personen, die geimpft oder genesen sind, erhalten den Test kostenfrei.
Weitere Informationen können Sie auch unserem Artikel Die nationale Teststrategie entnehmen.
Stand: 19.11.2021
Was müssen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser tun, um Antigen-Schnelltest zu beantragen?
Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Antigen-Schnelltests in eigener Verantwortun
g beschaffen und nutzen. Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 30 Antigen-Schnelltests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 Antigen-Schnelltests beschränkt ist. Die Beschaffung der Tests übernehmen die Einrichtungen selbst. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
gibt auf der Homepage Hinweise zu Antigen-Schnelltests und führt eine Liste der erstattungsfähigen Antigen-Schnelltests. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.
Stand: 24.11.2021
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit